Codex Albyricus: Unterschied zwischen den Versionen

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**Geoden werden nach [[Lex Zwergia]] zur Urteilsfindung dem [[Bergkönig]] übergeben.
**Geoden werden nach [[Lex Zwergia]] zur Urteilsfindung dem [[Bergkönig]] übergeben.
*die Rechte der [[Gildenmagier]], die von den Gilden mit einzelnen Herrschern ausgehandelt wurden, gelten nur im Herrschaftsbereich jener Herrscher.
*die Rechte der [[Gildenmagier]], die von den Gilden mit einzelnen Herrschern ausgehandelt wurden, gelten nur im Herrschaftsbereich jener Herrscher.
==Regeltechnisches==
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|[[Berufsgeheimnis]] zum Herstellen
|Mit dem Wissen des '''Codex Albyricus''' ist man besser in [[Rechtskunde]]
|[[Aventurische Rüstkammer]] Seite 17
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==[[Widersprüchliches]]==
==[[Widersprüchliches]]==
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===Ausführliche Quellen===
===Ausführliche Quellen===
*[[Aventurische Bibliothek]] Seiten '''30''' <small>({{R5}} Beschreibung, Werte, Regeln)</small>, 63
*[[Aventurische Bibliothek]] Seiten '''30''' <small>({{R5}} Beschreibung, Werte, Regeln)</small>, 63
*[[Aventurische Rüstkammer]] Seiten 9, '''17''' <small>(Zitate „Nach der examinatio“, „Appliziert wird das Sigillum“, {{R5}} Beschreibung, Werte und Regeln)</small>, 34, 105, 107, 131
*[[Aventurische Rüstkammer]] Seiten 9, '''17''' <small>(Zitate „Nach der examinatio“, „Appliziert wird das Sigillum“, {{R5}} Beschreibung, Werte und Regeln)</small>, 34, 105, 107, 131 <small>(Ausrüstungstabelle)</small>
*[[Aventurischer Almanach (2016)]] Seite 123 <small>({{R5}} Beschreibung, Werte und Regeln)</small>
*[[Aventurischer Almanach (2016)]] Seite 123 <small>({{R5}} Beschreibung, Werte und Regeln)</small>
*[[Compendium Salamandris]] Seiten '''37-38''' <small>({{R3}} Beschreibung, Werte und Regeln)</small>, 53 <small>(Magierecht)</small>, '''54-57''' <small>(Scripten- und Argelionsrecht, Strafen)</small>, 58
*[[Compendium Salamandris]] Seiten '''37-38''' <small>({{R3}} Beschreibung, Werte und Regeln)</small>, 53 <small>(Magierecht)</small>, '''54-57''' <small>(Scripten- und Argelionsrecht, Strafen)</small>, 58
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*[[Aventurischer Bote zu Die Sonnenküste]] Seite 2
*[[Aventurischer Bote zu Die Sonnenküste]] Seite 2
*[[Aventurisches Archiv I]] {{?|Aventurisches Archiv I}} <small>(Verweis zum [[Salander Mutander]])</small>
*[[Aventurisches Archiv IV]] {{?|Aventurisches Archiv IV}}
*[[Aventurisches Archiv Sammelband I]] {{?|Aventurisches Archiv Sammelband I}} <small>(Verweis zum [[Salander Mutander]])</small>
*[[Aventurisches Arsenal]] Seiten 56 <small>([[Magierdegen]])</small>, 58 <small>([[Runaskraja]])</small>
*[[Aventurisches Arsenal]] Seiten 56 <small>([[Magierdegen]])</small>, 58 <small>([[Runaskraja]])</small>
*[[Aventurisches Kompendium]] Seite 34
*[[Aventurisches Kompendium]] Seite 34
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*[https://www.orkenspalter.de/index.php?thread/42088-verbot-von-d%C3%A4monischer-magie/&postID=1078182&highlight=codex%2Balbyricus#post1078182 Verbot von dämonischer Magie]
*[https://www.orkenspalter.de/index.php?thread/42088-verbot-von-d%C3%A4monischer-magie/&postID=1078182&highlight=codex%2Balbyricus#post1078182 Verbot von dämonischer Magie]


[[Kategorie:Berufsgeheimnis]]
[[Kategorie:Rechtskunde-Buch]]
[[Kategorie:Rechtskunde-Buch]]
[[Kategorie:Standardwerk]]
[[Kategorie:Standardwerk]]
[[Kategorie:Gesetzeswerk]]
[[Kategorie:Gesetzeswerk]]
[[Kategorie:Magisches Recht]]
[[Kategorie:Magisches Recht]]

Aktuelle Version vom 21. Juli 2024, 11:38 Uhr

Regel-Wiki:  

Name abgeleitet von
Codex, Elf


Kurzbeschreibung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Codex Albyricus
Profanes Buch
Themengebiet Rechtskunde
Sprache meist Bosparano
Schrift meist Kusliker Zeichen
Gattung Gesetzeswerk
Verbreitung Standardwerk
Entstehung
Autor(en)
Zeitraum 20000005470000spätestens 547 BF
(/Datierungshinweise/)
Mit freundlicher Genehmigung von
Ulisses Spiele und Uhrwerk Verlag

Der Codex Albyricus ist ein 547 BF von Rohal initiiertes Gesetzeswerk zu magischen Verbrechen in Bezug auf alle Magiebegabten und Rechten und Pflichten der Gildenmagier. Seitdem wird es beim Allaventurischen Konvent ergänzt und erweitert. Gültig ist es im Neuen und Alten Reich, im Bornland und in Aranien, in bestimmtem Maße in Nostria, Andergast und dem Kalifat. Dem Anspruch nach ist es aventurienweit gültig.

Regional existieren oft zusätzliche Vorschriften und Gesetze (darunter alte, die nie aufgehoben wurden), was eine Rechtsprechung für Magier verkompliziert.

Der siebenbändige Codex Albyricus wird in unregelmäßigen Abständen von der Akademie der Magischen Rüstung neu aufgelegt und erschien 1010 BF in der neunten und erstmals gedruckten Hal-Auflage.

Wesentliche Inhalte
Vorschriften
Rechte der Gildenmagier
  • Freizügigkeit.
  • Recht eine Bibliothek einzurichten und zu führen.
  • Alleiniges Recht, magische Dienstleistungen anzubieten. Eine Sonderstellung nehmen Scharlatane und Schelme ein, denen Magie in ihrem Rahmen erlaubt ist.
  • Recht, in profanen Belangen nur in Anwesenheit verurteilt zu werden. Nur Kirchen- und Gildengerichte haben das Recht, sie in Abwesenheit zu verurteilen.
Pflichten der Gildenmagier
Gerichtsbarkeit für Gildenmagier
Argelionsrecht
  • Gilt für alle Zauberkundigen.
  • Magie wird nach dem Effekt (Tötung, Betrug etc.) verurteilt, gilt aber immer als vorsätzlich.
  • Blutmagie mit Fremdblut ist verboten.
Strafen für Gildenmagier
Neben dem Codex Albyricus sind bei der Rechtsprechung zu beachten
  • die Rechte anderer Magiebegabter:
  • die Rechte der Gildenmagier, die von den Gilden mit einzelnen Herrschern ausgehandelt wurden, gelten nur im Herrschaftsbereich jener Herrscher.

Regeltechnisches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

DSA5 Codex Albyricus

Buch, Berufsgeheimnis, Gegenstand Berufsgeheimnis zum Herstellen
Mit dem Wissen des Codex Albyricus ist man besser in Rechtskunde
Primär-Quelle: Aventurische Rüstkammer Seite 17

Widersprüchliches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Inhalt
In Wege der Zauberei Seite 34 wird darauf hingewiesen, dass sich bei der „Darbringung eigenen Blutes“ für Blutmagie die Helden „auf Bahnen bewegen, die […] nicht vom Gildenrecht gedeckt sind – bei einer Entdeckung also jederzeit mit einer Bestrafung durch Gilden […] rechnen müssen!“

Auf Seite 301 wird jedoch explizit das Argelionsrecht des Codex Albyricus beschrieben: „Blutmagie darf nur mit Eigenblut gewirkt werden.“
Die zweite Formulierung ist sehr klar und wurde schon in Mit Wissen und Willen und Compendium Salamandris verwendet. Bei der ersten Formulierung kann noch diskutiert werden, um welches Gildenrecht es geht und ob die „Bahnen“ Blutmagie im Ganzen bedeuten.

Irdisches[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Foren-Diskussionen hat sich herausgestellt, dass viele Punkte der Gesetzgebung für die Spieler unklar sind und verschiedene Interpretationen zulassen. Das macht es fast unumgänglich, dass jede Spielgruppe ihre eigene Sichtweise für diese Punkte definiert, damit es nicht zu Problemen kommt.

  • Ist die Beschränkung auf bestimmte Waffen durch Scriptenrecht geregelt? Wird es also nur von den Gilden verfolgt oder auch durch die weltliche Macht?
  • Das gleiche für Kleidung: Kann ein Richter jemanden einfach wegen falscher Magierkleidung bestrafen? Machen das nur die Gilden selbst?
  • Wer kann Akademien Dispense verleihen? Die Gildenobrigkeit? Alle drei Gilden gemeinsam? Zusammen mit weltlichen Herrschern? Davon hängt es ab, wie häufig z. B. Dispense in der Schwarzen Gilde wären.
  • Sind die ausgehandelten Vorzüge der Gildenmagier Teil des CA? Oder gehören sie, als Sonderrechte die mit den Herrschern ausgehandelt wurden, nicht eher zum üblichen weltlichen Recht?
  • Werden die Aktivitäten von Schelme und Scharlatane wirklich im Rahmen ihrer Magie vom CA gedeckt, oder laufen sie eher unter „Solange sie keinen Treten“ da sie schlicht als Gaukler gelten? Oder befinden sie sich in einer Grauzone, da sie keine magische Dienstleistung anbieten aber dennoch Geld mit Magie verdienen (oder erschleichen)?

Publikationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ausführliche Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ergänzende Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erwähnungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bildquellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]