Kronvogt (Bornland): Unterschied zwischen den Versionen
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K
→Kurzbeschreibung
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Außerhalb der Kronländereien können Kronvögte nur tätig werden, wenn der zuständige [[Bronnjar]] dies wünscht, mehrere [[Bronnjar]]en betroffen sind oder wenn der Kronvogt davon ausgehen kann, dass seine Hilfe erwünscht ist (z. B. wenn ein [[Bronnjar]] selbst Opfer eines Verbrechens geworden ist und selbst nicht in der Lage ist, den Kronvogt zu verständigen).<br> | Außerhalb der Kronländereien können Kronvögte nur tätig werden, wenn der zuständige [[Bronnjar]] dies wünscht, mehrere [[Bronnjar]]en betroffen sind oder wenn der Kronvogt davon ausgehen kann, dass seine Hilfe erwünscht ist (z. B. wenn ein [[Bronnjar]] selbst Opfer eines Verbrechens geworden ist und selbst nicht in der Lage ist, den Kronvogt zu verständigen).<br> | ||
Meist wird der Aufwand, den zuständigen Kronvogt zu verständigen, vom örtlichen Adel gescheut und Selbstjustiz geübt.<br> | Meist wird der Aufwand, den zuständigen Kronvogt zu verständigen, vom örtlichen Adel gescheut und Selbstjustiz geübt.<br> | ||
Zur Durchsetzung ihrer Aufgaben unterstehen den Kronvögten bewaffnete [[Landreiter]], für deren Ausrüstung und Entlohnung sie selbst aufzukommen haben. | Zur Durchsetzung ihrer Aufgaben unterstehen den Kronvögten bewaffnete [[Grenzjäger|Landreiter]], für deren Ausrüstung und Entlohnung sie selbst aufzukommen haben. | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== |