Inoffiziell:Brabaker Kaperkodex

aus Wiki Aventurica, dem DSA-Fanprojekt
Autoren: De Roit
Art: Neuschöpfung
Kategorie: Kultur
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Brabaker Kaperkodex von Kanzler Guelmo de Sylphur-Hardebrand (in der Königlich Brabaker Kanzlei geschrieben 985 BF)

I. Ein Korsar (Kaperführer, Kapitän) darf nicht mehr als einen Kaperbrief haben, sonst wird er als Seeräuber behandelt, das heißt gehängt.

II. Er darf einen Kaperbrief von einem fremden Land nur mit Erlaubnis Seiner Ehrwürdigen Hoheit Mizirion III. König von Brabak, Herrscher über das Südmeer, Erwählter des Harpyenreiches, Bewahrer des Leuchtfeuers am Kap zwischen Ost und West, Beschützer des Mysob-Deltas, Oberhaupt der Grandenfamilia de Sylphur annehmen.

III. Korsaren unterstehen der Gerichtsbarkeit der Audienza, obgleich das Personal nicht den Gardekohorten und Flottenverbänden angehört und der Korsar sein Schiff ganz selbständig und auf eigene Gefahr hin ausrüstet.

IV. Korsaren dürfen bei Annäherung falsche Banner zeigen, haben aber vor Beginn der Feindseligkeiten das Harpyienbanner zu setzen.

V. Der Wegnahme durch Korsaren sollen unterworfen sein:
V.I. Schiffe eines feindlichen Landes, Schiffe ohne Papiere, Schiffe, die sich selbst bei Aufforderung nicht zu erkennen geben,
V.II. Schiffe, die ihr Banner zu zeigen oder sich weigern, bei Aufforderung beizudrehen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft.
V.III. neutrale Schiffe mit Ladung für den Feind.

VI. Die Prise (Schiff und/oder Ladung) darf nicht geplündert werden. Es sollen vielmehr die Ladung und sonstige Wertsachen unter Verschluss gelegt und die Prise in den Brabaker Hafen und zum Prisengericht, unter dem Vorsitz von Großadmiral Hjaldar Hammerfaust, zur Aburteilung gebracht werden.

VII. Wird die Prise vom Gericht nicht für rechtmäßig erkannt, so ist der Korsar für allen Schaden am Schiff, an der Mannschaft und an der Ladung haftbar. Zur Sicherung hat er vor dem Auslaufen der Audienza 15.000 Kronen (= Brabaker Währung) Kaution zu hinterlegen oder drei Bürgen zu stellen.

VIII. Ist die Prise gut, so wird sie mit der Ladung meistbietend verkauft und der Erlös geteilt:
VIII.I. Vom Ganzen werden erst alle Unkosten, die im Hafen entstanden sind, abgezogen wie z. B. Löschen, Bewachen, Gericht, Versteigerung,
VIII.II. dann ein Zehntel für den König abgenommen.
VIII.III Der Rest wird wie folgt verteilt: Ein Drittel dem Eigner des Kaperers, der Schiff, Inventar und Waffen geliefert hat. Ein Drittel dem, der die Verbrauchsgegenstände, also Lebensmittel, Material, Munition geliefert hat. Das letzte Drittel dem Korsar (Kapitän) und der Mannschaft.

--De Roit 02:20, 2. Apr 2007 (CEST)