Inoffiziell:Zivilrecht

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Autoren: Adanos
Art: Erweiterung
Kategorie: Kultur
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Im Gegensatz zum Strafrecht ist das Zivilrecht in Aventurien auffallend gut ausgearbeitet. Es umfasst die gängigsten Vertragstypen und regelt die Verpflichtungen von Schuldner und Gläubiger untereinander. Weitere wichtige Gesichtspunkte sind das Eigentums- und Erbrecht.

Auffallend ist jedoch, dass es keinerlei Schadensersatzansprüche enthält. Entweder einer der Vertragspartner macht sich strafbar, etwa wegen Betrugs oder Unterschlagung, oder aber der Vertrag kommt einfach nicht zustande. Die Strafbarkeit äußert sich aber dann meist auch in einer Geldstrafe, gemessen am Vertragsinhalt, was materiell einem Schadensersatz gleichkommt.

Ein wesentlicher Aspekt ist, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte nicht immer getrennt sind, meist bilden sie eher sogar ein einzelnes Geschäft. Wer also eine Sache kauft, der muss sie per Gesetz bei der Kaufabwicklung auch gleich übereignet bekommen.

Allerdings ist vieles im Zivilrecht auch dispositiv, das heißt, die Vertragsparteien können sich auch auf andere Weise einigen.

Besondere Stellung nimmt auch das Handwerks- und Zunftrecht in einigen Gebieten Aventuriens ein. Geregelt werden darin insbesondere Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf, dazu ist eine Zunftmitgliedschaft Pflicht. Wer ohne eine Zunftmitgliedschaft als Handwerker tätig ist, macht sich zwar nicht strafbar, hat aber mit Repressalien zu rechnen. Da die Zunft die Marktpreise reguliert, setzt sie als Schutzmechanismus hohe Veräusserungsgebühren für Zunftfremde ein. Es wird zudem bei weitem nicht jeder fremde Handwerker in die Zunft aufgenommen, dies geschieht fast immer nur über gute Kontakte oder wird quasi "vererbt". Ebenso haben Zunftfremde Probleme bei der Standortswahl ihrer Betriebe und dem Einkauf von Rohstoffen. Die Zunft selber zieht einen Mitgliedsbeitrag ein, durch den sie wiederum die Ausbildung neuer Handwerker oder Einrichtung neuer Zunfthäuser finanziert.

Auch von großer praktischer Bedeutung ist das Recht der Kaufleute. Wer sich in die Handelsrolle einer Stadt eingetragen hat, darf mit einigen Begünstigungen rechnen. Es ist leichter eine Genehmigung für den Markthandel zu bekommen, zudem haben Kaufleute das Recht Waren billiger einzukaufen, damit ihre Gewinnspanne erhalten bleibt.

Die Machthaber sorgen insbesondere für die Einhaltung des Steuerrechts. Die Steuergesetze enthalten eine Auflistung aller besteuerten Güter inklusive Sondersteuern oder Kopfsteuern für die Bevölkerung. Geregelt sind auch Verpflichtungen zur Buchfühung aller im Handwerks- und Handeslgewerbe Tätigen, anhand der Geschäftsbücher wird eine jährliche Steuer an die Stadt erhoben. Es wird nicht zwischen Privat- und Geschäftsvermögen unterschieden, jeder ist mit seinem Gesamtvermögen haftbar.

Wer sich verschuldet macht sich so gut wie überall strafbar. Er hat regelmäßig seinem Gläubiger einen Ersatz aus seinem Privateigentum zu entrichten oder es droht ihm der Schuldturm. Es gibt auch Regelungen zur Abarbeitung der Schuld, nicht nur für Bauern in Form der Fronarbeit.

Relativ neu ist das Bankenrecht. Es ist sehr speziell und reguliert die vorhandenen Kreditinstitute, wobei das Kreditrecht auch für Privatkredite angewendet wird. Es wird stets eine Spanne an Zinsen vorgegeben, Wucherei wird nicht geduldet und meist auch bestraft, wobei ein Schuldenerlass für den Schuldner zusätzlich die Regel ist. Im Bankenrecht ist auch eine Allgemeingütligkeit für Wechsel der Nordlandbank normiert, diese gilt zumindest auf mittelreichischem Gebiet, allerdings steht es natürlich im Ermessen des Gläubigers, ob er die Schuld nicht lieber in Bar beglichen haben will. Zumindest in Städten sind die Wechsel jedoch zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs allgemein anerkannt und Stadbürger sind verpflichtet sie anzunehmen. Insbesondere wenn die Stadt eine Filiale der Nordlandbank beherbergt.


Interessanterweise sind die geschäftstüchtigen Tulamiden nicht die aventurischen Vorreiter des Zivilrechts. In diesem Kulturkreis werden Verträge fast immer unter den Geschäftspartnern ausgehandelt. Die Vertragsbedingungen werden buchstabengetreu befolgt und Lücken gnadenlos ausgenutzt. Die Tulamiden sehen darin stets eine Herausforderung an ihren eigenen Scharfsinn, eine perfekte Vertragsverhandlung zu erlangen. Mittelreichische Händler, die es eher bevorzugen ihre Interessen per Rechtsnorm geschützt zu haben, sind daher in ihren ersten Reisen meist über die Listigkeit der Tulamiden entsetzt und fühlen sich über den Tisch gezogen. Wohl auf Grund dieser mangelnden Festlegung der Rechte von Vertragspartnern fallen Strafen für Betrug oder Vertragsbruch um so härter aus. Wo im Mittelreich Geldstrafen oder Zwangsenteignungen üblich sind, drohen hier bereits Leibesstrafen, Betrügern wird die lügnerische Zunge herausgerissen, Vertragsbrüchige werden nicht selten an den Pranger gestellt.