Inoffiziell:Baurecht

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Autoren: Adanos, Abdul ben Dschinni
Art: Erweiterung
Kategorie: Kultur
Spielerwelten: Dieser Artikel erweitert die offizielle Spielwelt oder wandelt sie ab.
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Aventurisches Baurecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Generell kann in zivilisierten Gebieten davon ausgegangen werden, dass es drei verschiedene Arten von Land gibt:

  • Niemandsland
  • Unbebautes Land
  • Bauland

Niemandsland: dies ist als Oberbegriff für Land, das unter Umständen schon jemandem gehören kann (im Zweifel dem Kaiser), doch wegen seiner Lage nicht von großem Interesse ist. Man kann annehmen, dass in Niemandsland jedermann bauen darf, sofern er das Land erworben hat. In Niemandsland finden sich häufig abgelegene Herbergen und Gasthäuser am Wegesrand oder aber die berühmten Magiertürme.

Als Faustregel kann hier auch der Sachsenspiegel übernommen werden: Man darf keinen Markt errichten bis zu einer Meile vom anderen entfernt. Man darf auch keine Burg bauen noch eine Stadt mit Planken oder Mauern befestigen, noch Berg oder Insel (umbauen), noch Türme innerhalb eines Dorfes errichten ohne die Erlaubnis vom Richter des Landes. Ohne seine Erlaubnis darf man so tief graben, wie ein Mann mit seinem Spaten die Erde hinaufwerfen kann, ohne dass er einen Absatz macht. Man darf auch ohne seine Erlaubnis mit Holz oder mit Stein drei Stockwerke hoch übereinander bauen, eines unter der Erde und die anderen beiden darüber, sofern man im unteren Geschoss eine Tür kniehoch über der Erde hat. Man darf auch einen Hof mit Zäunen oder Holzlatten oder Mauern so hoch befestigen, wie ein Mann reichen kann, der auf einem Pferd sitzt; Zinnen und Brustwehr sollen nicht daran sein. Man darf keine Burg ohne des Richters Erlaubnis wieder aufbauen, die kraft Urteils wegen eines Verbrechens zerstört wird. Zerstört man aber eine Burg gewaltsam, oder lässt sie ihr Herr aus Mutwillen oder aus Armut verfallen, so darf man sie wohl ohne des Richters Erlaubnis wieder aufbauen.

Unbebautes Land: dieses Land liegt häufig in unmittelbarer Nähe zu Bebauungen und stellt meist landwirtschaftliche Gewerbsflächen dar. Bauen ist hier nicht so einfach möglich, es ist eine Genehmigung des Landesherren einzuholen.
Bauland: dieses Land ist als Bauland erklärt worden, es darf also grundsätzlich bebaut werden. Dafür ist aber auch in jedem Fall eine Genehmigung des Landesherren nötig und zusätzlich können sich andere Beschränkungen ergeben, wie etwa bauordnungsrechtliche Vorschriften, die die Größe von Gebäuden festlegen. Bauland ist am häufigsten bereits in der Nähe von Bebauungen (Dörfern oder Städten) zu finden. Bekannte Ordnungsvorschriften sind etwa, dass Gebäude nicht höher sein dürfen als die Stadtbefestigung oder der Tempelturm. In Städten entscheidet die Stadtverwaltung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens, nicht der Landesherr.

Praktische Durchsetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Üblicherweise wird nicht jedes Bauvorhaben penibel kontrolliert. Es ist jedoch grundsätzlich anerkannt, dass jemand in Niemandsland bauen kann, was er will (das Land ist meist sowieso nicht sehr interessant für den Landesherrn). Der Landesherr kümmert sich auch meist nicht persönlich um jede Anfrage, sondern lässt das von Verwaltern erledigen, die dann für ihn entscheiden. In unbebautem Land spielen oft Faktoren der Wirtschaftlichkeit eine Rolle, wertvolles Weideland wird tendenziell nur zur Bebauung freigegeben, wenn sich der Landesherr durch die bauliche Anlage andere (Steuer-) Einnahmen erhofft.
Stadtherren achten besonders genau darauf, dass Bauvorhaben zugelassen und vom Ordnungsrecht her zugelassen sind. Dies ist vor allem durch den knappen Bauplatz in Städten und der besonderen Brandgefahr bedingt.
Weiterhin variiert die Durchsetzung natürlich auch von Land zu Land.